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📅 Aktualisiert: August 2026

Übungsleiter-Pauschale Rechner 2026

3.000 € steuerfrei

Übungsleiter bei einer Sportgruppe

Foto: Victor Freitas auf Unsplash

Die Übungsleiterpauschale ermöglicht nebenberuflich tätigen Trainern, Betreuern, Ausbildern und ähnlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich einen jährlichen Freibetrag, bis zu dem die Einnahmen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Begünstigt sind insbesondere Sportübungsleiter, Chorleiter, Ausbilder in der Erwachsenenbildung, sowie Betreuer von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit — die Tätigkeit muss nebenberuflich (max. ein Drittel einer Vollzeitstelle) ausgeübt werden.

📋 Rechtliche Grundlage: §3 Nr. 26 EStG. Jährlicher Freibetrag für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
€/Jahr
€/Jahr
Steuerfreier Betrag
Steuerersparnis (vs. normal)
Netto-Einkommen
Steuerpflichtiger Überschuss
Jahresverdienst
Freibetrag §3 Nr.263.000 €/Jahr
Steuerpflichtiger Überschuss
Ausgaben (absetzbar)
Zu versteuernder Betrag
Steuer darauf
Netto-Einkommen
Ehrenamt-Freibetrag §3 Nr.26a: Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (ohne pädagogische Funktion) gilt ein separater Freibetrag von 840 €/Jahr. Beide Freibeträge können kombiniert werden wenn die Tätigkeiten unterschiedlich sind.
🛡️ Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026
Geprüft nach: §3 Nr. 26 EStG
Was der Rechner berücksichtigt: Grundprinzip des jährlichen Steuerfreibetrags für begünstigte Tätigkeiten
Was der Rechner nicht berücksichtigt: Exakte aktuelle Freibetragshöhe (wird gelegentlich angepasst), Abgrenzung zur allgemeinen Ehrenamtspauschale im Detail

📊 Rechenbeispiel: 2.400 € Jahresverdienst · 200 € Ausgaben · 35% Steuersatz

Verdienst
2.400 €
Freibetrag
3.000 € → alles steuerfrei!
Steuerpflichtig
0 €
Netto-Einkommen
2.200 € (nach Ausgaben)
Ersparnis vs. Normaljob
2.400 × 35% = 840 € gespart
SV-Ersparnis
ca. 480 € gespart

Welche Tätigkeiten begünstigt sind

Sportübungsleiter und -trainer, künstlerische Tätigkeiten (z.B. Chorleiter), Ausbilder und Betreuer in gemeinnützigen Organisationen, sowie Pflege- und Betreuungstätigkeiten für hilfsbedürftige Menschen — die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung erfolgen.

Nebenberuflichkeit als Voraussetzung

Die begünstigte Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit umfassen — bei Überschreitung dieser Grenze kann die steuerliche Vergünstigung entfallen.

⚠️ Häufige Fehler

1. Übungsleiterpauschale mit Ehrenamtspauschale verwechseln: Beide haben unterschiedliche Freibetragshöhen und teilweise unterschiedliche begünstigte Tätigkeitsbereiche.
2. Nebenberuflichkeits-Grenze überschreiten: Bei mehr als einem Drittel einer Vollzeitstelle kann die steuerliche Vergünstigung entfallen.
3. Freibetrag bei mehreren Tätigkeiten mehrfach beanspruchen wollen: Dieser wird pro Person und Jahr nur einmal gewährt, unabhängig von der Anzahl begünstigter Tätigkeiten.
4. Gemeinnützigkeit des Auftraggebers nicht prüfen: Die Vergünstigung gilt nur für Tätigkeiten im Dienst gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Einrichtungen.
5. Einnahmen oberhalb des Freibetrags nicht versteuern: Nur der Betrag bis zur Freibetragsgrenze ist steuerfrei, darüber hinausgehende Einnahmen müssen regulär versteuert werden.

🔍 Sonderfälle

Kombination mit Ehrenamtspauschale: Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb des Übungsleiter-Bereichs kann zusätzlich die allgemeinere Ehrenamtspauschale genutzt werden, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig.

Mehrere Tätigkeiten: Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten für verschiedene Organisationen wird der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Jahr gewährt, nicht mehrfach.

🏛️ Zuständige Behörden

Finanzamt
Steuerliche Behandlung der Übungsleiterpauschale
ELSTER →
📚 Rechtsgrundlagen & Quellen (Stand: 2026):
§3 Nr. 26 EStG

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Häufige Fragen

Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag nutzen?

Trainer, Kursleiter, Betreuer, Erzieher, Ausbilder bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Trägern. Beispiele: Sportverein, Kirche, DRK, DLRG, AWO, VHS (als Nebenberuf), Musikschule (gemeinnützig). Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein — max. 1/3 der Arbeitszeit eines Hauptberufs.

Ist der Freibetrag auch SV-frei?

Ja — Einnahmen bis 3.000 €/Jahr aus Übungsleiter-Tätigkeit sind auch sozialversicherungsfrei (keine KV, PV, RV, AV-Beiträge). Das ist ein großer Vorteil gegenüber normalem Nebenjob. Über 3.000 €: Normal steuerpflichtig und SV-pflichtig.

Kann ich den Freibetrag mit dem Minijob kombinieren?

Minijob (bis 556 €/Mon.) und Übungsleiterfreibetrag sind separate Kategorien und können grundsätzlich kombiniert werden — aber nicht beim gleichen Arbeitgeber. Bei verschiedenen Tätigkeiten/Trägern: Beide gleichzeitig möglich. Beide zusammen: bis zu 3.000 € (Übungsleiter) + 6.672 € (Minijob/Jahr) = 9.672 € netto-Nebeneinnahmen.

Muss ich den Freibetrag in der Steuererklärung angeben?

Ja — die Einnahmen müssen in der Anlage N (oder S für Selbstständige) angegeben werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Das Finanzamt erkennt automatisch den Freibetrag und besteuert nichts. Übersteigen die Einnahmen 3.000 €: Nur der Überschuss ist steuerpflichtig.

Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?

Für dieselbe konkrete Tätigkeit können beide Freibeträge nicht gleichzeitig beansprucht werden — Sie müssen sich entscheiden, welcher für Ihre spezifische Tätigkeit zutreffender ist. Üben Sie jedoch mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus (z.B. Sportübungsleiter und zusätzlich Vereinskassierer), kann für jede Tätigkeit der jeweils passende Freibetrag separat genutzt werden, sofern die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzbar sind.