Übungsleiter-Pauschale Rechner 2026
3.000 € steuerfrei
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Die Übungsleiterpauschale ermöglicht nebenberuflich tätigen Trainern, Betreuern, Ausbildern und ähnlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich einen jährlichen Freibetrag, bis zu dem die Einnahmen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Begünstigt sind insbesondere Sportübungsleiter, Chorleiter, Ausbilder in der Erwachsenenbildung, sowie Betreuer von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit — die Tätigkeit muss nebenberuflich (max. ein Drittel einer Vollzeitstelle) ausgeübt werden.
| Jahresverdienst | — |
| Freibetrag §3 Nr.26 | 3.000 €/Jahr |
| Steuerpflichtiger Überschuss | — |
| Ausgaben (absetzbar) | — |
| Zu versteuernder Betrag | — |
| Steuer darauf | — |
| Netto-Einkommen | — |
📊 Rechenbeispiel: 2.400 € Jahresverdienst · 200 € Ausgaben · 35% Steuersatz
Welche Tätigkeiten begünstigt sind
Sportübungsleiter und -trainer, künstlerische Tätigkeiten (z.B. Chorleiter), Ausbilder und Betreuer in gemeinnützigen Organisationen, sowie Pflege- und Betreuungstätigkeiten für hilfsbedürftige Menschen — die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung erfolgen.
Nebenberuflichkeit als Voraussetzung
Die begünstigte Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit umfassen — bei Überschreitung dieser Grenze kann die steuerliche Vergünstigung entfallen.
⚠️ Häufige Fehler
🔍 Sonderfälle
Kombination mit Ehrenamtspauschale: Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb des Übungsleiter-Bereichs kann zusätzlich die allgemeinere Ehrenamtspauschale genutzt werden, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig.
Mehrere Tätigkeiten: Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten für verschiedene Organisationen wird der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Jahr gewährt, nicht mehrfach.
🏛️ Zuständige Behörden
§3 Nr. 26 EStG
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Häufige Fragen
Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag nutzen?
Trainer, Kursleiter, Betreuer, Erzieher, Ausbilder bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Trägern. Beispiele: Sportverein, Kirche, DRK, DLRG, AWO, VHS (als Nebenberuf), Musikschule (gemeinnützig). Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein — max. 1/3 der Arbeitszeit eines Hauptberufs.
Ist der Freibetrag auch SV-frei?
Ja — Einnahmen bis 3.000 €/Jahr aus Übungsleiter-Tätigkeit sind auch sozialversicherungsfrei (keine KV, PV, RV, AV-Beiträge). Das ist ein großer Vorteil gegenüber normalem Nebenjob. Über 3.000 €: Normal steuerpflichtig und SV-pflichtig.
Kann ich den Freibetrag mit dem Minijob kombinieren?
Minijob (bis 556 €/Mon.) und Übungsleiterfreibetrag sind separate Kategorien und können grundsätzlich kombiniert werden — aber nicht beim gleichen Arbeitgeber. Bei verschiedenen Tätigkeiten/Trägern: Beide gleichzeitig möglich. Beide zusammen: bis zu 3.000 € (Übungsleiter) + 6.672 € (Minijob/Jahr) = 9.672 € netto-Nebeneinnahmen.
Muss ich den Freibetrag in der Steuererklärung angeben?
Ja — die Einnahmen müssen in der Anlage N (oder S für Selbstständige) angegeben werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Das Finanzamt erkennt automatisch den Freibetrag und besteuert nichts. Übersteigen die Einnahmen 3.000 €: Nur der Überschuss ist steuerpflichtig.
Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?
Für dieselbe konkrete Tätigkeit können beide Freibeträge nicht gleichzeitig beansprucht werden — Sie müssen sich entscheiden, welcher für Ihre spezifische Tätigkeit zutreffender ist. Üben Sie jedoch mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus (z.B. Sportübungsleiter und zusätzlich Vereinskassierer), kann für jede Tätigkeit der jeweils passende Freibetrag separat genutzt werden, sofern die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzbar sind.