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📅 Aktualisiert: August 2026

Kündigungsschutz-Rechner 2026

Anspruch prüfen

Person prüft den eigenen Kündigungsschutz

Foto: Cytonn Photography auf Unsplash

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur unter zwei Voraussetzungen: Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate ununterbrochen bestanden haben (Wartezeit).

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen der gesetzlich anerkannten Gründe: personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingt. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

📋 Rechtliche Grundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Anwendbar ab >10 Arbeitnehmern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Klagefrist: 3 Wochen (§4 KSchG).
Monate
Kündigungsschutz?
Klagefrist
Klage bis zum
Sozialauswahl
Betriebszugehörigkeit
Betriebsgröße
KSchG-Schutz
Klagefrist (3 Wochen)
Gründe für Kündigung
Wichtig: 3-Wochen-Frist ist absolut! Nach Ablauf: Kein Kündigungsschutz mehr, auch bei unwirksamer Kündigung. Sofort Anwalt oder Arbeitnehmerberatung aufsuchen!
🛡️ Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026
Geprüft nach: KSchG, §4 KSchG (Klagefrist)
Was der Rechner berücksichtigt: Betriebsgrößen-Schwellenwert, Wartezeit-Berechnung, Klagefrist
Was der Rechner nicht berücksichtigt: Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte), individuelle Bewertung der Kündigungsgründe

📊 Rechenbeispiel: 18 Monate Zugehörigkeit · 15 Mitarbeiter

KSchG-Schutz
Ja (beides erfüllt)
Klagefrist
3 Wochen ab Zugang
Gründe nötig
Betriebl., verhalt., person.
Sozialauswahl
Pflicht bei betriebsbedingt
Abfindung
Verhandlung möglich
Tipp
Sofort Anwalt!

Die zwei zentralen Voraussetzungen

Betriebsgröße: Zähung erfolgt nach Köpfen (Teilzeitkräfte anteilig), Auszubildende zählen nicht mit. Wartezeit: 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung im selben Betrieb, unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses.

Die drei Kündigungsgründe

Personenbedingt (z.B. langanhaltende Krankheit), verhaltensbedingt (z.B. wiederholte Pflichtverletzung, meist nach vorheriger Abmahnung), betriebsbedingt (z.B. Stellenabbau, mit Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern).

⚠️ Häufige Fehler

1. Betriebsgröße falsch berechnen: Teilzeitkräfte zählen anteilig, nicht als volle Person — dies führt oft zu Fehleinschätzungen.
2. Klagefrist verpassen: Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage ist sehr kurz und nicht verlängerbar.
3. Sonderkündigungsschutz übersehen: Bestimmte Personengruppen haben unabhängig von der Betriebsgröße einen zusätzlichen, stärkeren Schutz.
4. Kleinbetrieb als völlig schutzlos ansehen: Auch hier gibt es einen gewissen Mindestschutz vor besonders willkürlichen Kündigungen.
5. Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung vergessen: In den meisten Fällen ist vor einer solchen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich.

🔍 Sonderfälle

Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen zusätzlichen, verstärkten Kündigungsschutz unabhängig von den allgemeinen KSchG-Voraussetzungen.

Kleinbetriebe: Auch ohne KSchG-Anwendbarkeit gilt ein Mindestschutz vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen.

🏛️ Zuständige Behörden

Arbeitsgericht
Kündigungsschutzklage einreichen
📚 Rechtsgrundlagen & Quellen (Stand: 2026):
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

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Häufige Fragen

Wann gilt Kündigungsschutz?

KSchG gilt: Betriebszugehörigkeit mind. 6 Monate (Probezeit durchlaufen) UND Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Kleinbetrieb (<= 10 MA): Kein KSchG-Schutz (aber Sittenwidrigkeit prüfen!).

Welche Gründe braucht der Arbeitgeber?

Mit KSchG: Nur betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Ohne: Alle (außer sittenwidrig, diskriminierend). Betriebsbedingt: Sozialauswahl Pflicht. Verhaltensbedingt: Abmahnung vorher nötig. Personenbedingt: Z.B. dauernde Erkrankung.

Was ist die 3-Wochen-Frist?

Absolute Ausschlussfrist (§4 KSchG). 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach: Kündigung gilt als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. Ausnahme: Versäumnis entschuldigt (§5 KSchG, sehr selten). Sofort zum Anwalt oder Arbeitsgericht!

Lohnt sich Kündigungsschutzklage?

Häufig ja! Viele Kündigungen sind fehlerhaft (Sozialauswahl, Form, Begründung). Erfolg: Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Kosten: Arbeitsgericht 1. Instanz kostenfrei (keine Anwaltspflicht, keine Gerichtsgebühren bei unterlegener Partei bis Urteil). Einigung oft schon vor Urteil.

Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Klagefrist verpasse?

Die Kündigung gilt dann grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre — eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich (§5 KSchG), etwa bei unverschuldeter Fristversäumnis wie schwerer Krankheit.