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📅 Aktualisiert: August 2026

Nachtschicht-Zuschlag Rechner 2026

Steuerfrei berechnen

Arbeitnehmer in der Nachtschicht

Foto: Annie Spratt auf Unsplash

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei — dies macht sie zu einer attraktiven Vergütungsform für Arbeitnehmer, die regelmäßig zu diesen Zeiten arbeiten.

Die Höhe der Zuschläge selbst wird meist tariflich oder betrieblich vereinbart (gesetzlich nicht einheitlich vorgeschrieben, außer teilweise beim Sonntag), während die steuerliche Begünstigung nach §3b EStG unabhängig von der genauen Zuschlagshöhe innerhalb bestimmter Prozentgrenzen gilt.

📋 Rechtliche Grundlage: §3b EStG. Steuerfrei bis: 25% (Nachtarbeit 20-6 Uhr), 50% (Sonntagsarbeit), 125-150% (Feiertagsarbeit), jeweils vom Grundlohn.
€/Std.

Max. anrechenbar: 50 €/Std. für die Steuerfreiheit.

%

Der tatsächlich gezahlte Prozentsatz (kann höher sein als das Steuerfreilimit).

Std.
Steuerfreier Zuschlag
Gezahlter Zuschlag gesamt
Steuerpflichtiger Anteil
Steuerersparnis (ca.)
Grundlohn / Std.
Anrechenbarer Grundlohn (max. 50 €)
Steuerfreier Zuschlag-Satz
Tatsächlicher Zuschlag-Satz
Steuerfreier Betrag / Std.
Steuerfreier Betrag gesamt
Steuerpflichtiger Anteil
§3b EStG Grenzen: Nacht (20–6 Uhr): 25% · Nacht (0–4 Uhr): 40% · Nacht vor Sonn-/Feiertag (0–4 Uhr): 40% · Sonntag: 50% · Feiertag: 125% · Weihnachten 25.12./26.12. und 1. Mai: 150%. Grundlohn-Obergrenze: 50 €/Std.
🛡️ Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026
Geprüft nach: §3b EStG
Was der Rechner berücksichtigt: Steuerfreie Höchstgrenzen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge
Was der Rechner nicht berücksichtigt: Tarifliche/betriebliche Vereinbarungen zur tatsächlichen Zuschlagshöhe im Detail, Sozialversicherungsbehandlung im Detail

📊 Rechenbeispiel: Nachtarbeit 20–6 Uhr · 18 €/Std. · 25% Zuschlag · 8 Stunden

Grundlohn
18 €/Std.
Steuerfreier Satz
25%
Steuerfreier Zuschlag/Std.
4,50 €
8 Stunden Nacht
36,00 € steuerfrei
Steuerpflichtiger Anteil
0 € (25% = 25% → alles frei)
Steuerersparnis (25%)
9,00 €

Steuerfreie Höchstgrenzen im Überblick

Nachtarbeit (20-6 Uhr): bis 25% steuerfrei, bei Nachtarbeit zwischen 0-4 Uhr sogar bis 40%. Sonntagsarbeit: bis 50% steuerfrei. Feiertagsarbeit: bis 125% steuerfrei, an bestimmten hohen Feiertagen (z.B. 24./31.12. ab 14 Uhr, 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag) sogar bis 150%.

Rechenbeispiel

Grundlohn 20 €/Stunde, Nachtarbeit mit 25% Zuschlag: Zuschlag = 20 € × 25% = 5 €/Stunde, dieser Betrag bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenze steuerfrei.

⚠️ Häufige Fehler

1. Steuerfreie Höchstgrenzen mit der tatsächlichen tariflichen Zuschlagshöhe verwechseln: Die tarifliche Höhe kann höher liegen als steuerlich begünstigt, der übersteigende Teil wird dann regulär versteuert.
2. Grundlohn-Obergrenze für die Steuerfreiheit übersehen: Bei sehr hohem Stundenlohn wird nur bis zur gesetzlichen Obergrenze steuerfrei gerechnet.
3. Unterschiedliche Zeitfenster für Nachtarbeit nicht beachten: Zwischen 0-4 Uhr gilt ein höherer steuerfreier Satz (40%) als in der übrigen Nachtzeit (25%).
4. Feiertagszuschläge an besonderen Tagen unterschätzen: An bestimmten hohen Feiertagen gilt eine höhere steuerfreie Grenze (150% statt 125%).
5. Sozialversicherungsbehandlung mit Steuerbehandlung gleichsetzen: Die genauen Regelungen zur Sozialversicherungsfreiheit können von der steuerlichen Behandlung abweichen.

🔍 Sonderfälle

Überschreitung der Höchstgrenzen: Wird tariflich oder vertraglich ein höherer Zuschlag als die steuerfreie Grenze vereinbart, unterliegt der übersteigende Teil der regulären Besteuerung.

Grundlohn-Deckelung: Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf einen Grundlohn bis zu einer bestimmten Obergrenze (aktuell 50 € pro Stunde) — bei höherem Grundlohn wird für die Zuschlagsberechnung nur bis zu dieser Grenze gerechnet.

🏛️ Zuständige Behörden

Finanzamt
Steuerliche Behandlung von Zuschlägen
ELSTER →
📚 Rechtsgrundlagen & Quellen (Stand: 2026):
§3b EStG

🔗 Verwandte Rechner

Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind nach §3b EStG steuerfrei?

Nachtarbeit 20–6 Uhr: bis 25% des Grundlohns · Nachtarbeit 0–4 Uhr: bis 40% · Sonntagsarbeit: bis 50% · Gesetzliche Feiertage: bis 125% · Weihnachten (25./26.12.) und 1. Mai: bis 150%. Diese Grenzen gelten für einen Grundlohn bis 50 €/Stunde. Darüber sind Zuschläge voll steuerpflichtig.

Können Sonntags- und Nachtarbeit-Zuschläge kombiniert werden?

Bei gleichzeitiger Sonntags- und Nachtarbeit (0–4 Uhr Sonntag): Der höhere Satz gilt — nicht addiert. Also max. 50% steuerfrei für Sonntagsnacht (nicht 25% + 50% = 75%). Ausnahme: Für Nacht auf Feiertag (0–4 Uhr Feiertag): bis 40% Nachtzuschlag neben 125% Feiertagszuschlag — hier können beide kumuliert werden.

Was gilt wenn der Arbeitgeber mehr als die Steuerfreigrenze zahlt?

Nur der Teil bis zur gesetzlichen Freigrenze ist steuerfrei. Übersteigender Betrag ist normal lohnsteuerpflichtig. Beispiel: Arbeitgeber zahlt 60% Sonntagszuschlag auf 20 € Grundlohn: 50% × 20 € = 10 €/Std. steuerfrei, 10% × 20 € = 2 €/Std. steuerpflichtig.

Sind Nachtarbeitszuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Nein — Sozialversicherungsbeiträge fallen auf alle Zuschläge an, auch auf die steuerfreien. Die §3b-Steuerfreiheit betrifft nur die Lohnsteuer, nicht KV, PV, RV und AV. Das ist ein häufiger Irrtum: Die SV-Beiträge auf Nacht-/Sonntags-/Feiertagszuschläge sind immer zu zahlen.

Sind Nachtzuschläge komplett steuerfrei?

Nur bis zu bestimmten gesetzlichen Höchstgrenzen — für reguläre Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind Zuschläge bis 25% des Grundlohns steuerfrei, für Nachtarbeit speziell zwischen 0 und 4 Uhr sogar bis 40%. Übersteigt der tatsächlich gezahlte Zuschlag diese Grenzen, unterliegt der übersteigende Teil der regulären Lohnsteuer.