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📅 Aktualisiert: Juni 2026

Nachtschicht-Zuschlag Rechner 2026

Steuerfrei berechnen

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu gesetzlich festgelegten Grenzen steuerfrei. Nachtarbeit (20–6 Uhr) ist bis zu 25% des Grundlohns steuerfrei, Sonntagsarbeit bis 50% und Feiertagsarbeit bis 125%. Diese Regelung nach §3b EStG ist einer der wenigen echten Steuervorteile für Arbeitnehmer in Deutschland.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde — Gutverdiener profitieren also nur bis zu dieser Grenze. Der steuerfreie Anteil ist exakt der Zuschlag (nicht der Grundlohn selbst). Wer 20 € Grundlohn hat und 20% Nachtzuschlag erhält, bekommt 4 € Zuschlag steuerfrei.

Wichtig: Die Zuschläge müssen tatsächlich für Nacht-/Sonntags-/Feiertagsarbeit gezahlt werden — pauschale Erhöhungen des Grundlohns sind nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschläge auf der Lohnabrechnung gesondert ausweisen.

📋 Rechtliche Grundlage: §3b EStG (Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Grundlohn-Obergrenze: 50 €/Std. (§3b Abs.1 EStG). R 3b LStR: Lohnsteuerrichtlinien zur Anwendung. Nachtarbeitszeit: §6 ArbZG (23–6 Uhr nach ArbZG, steuerrechtlich 20–6 Uhr nach §3b EStG).
€/Std.

Max. anrechenbar: 50 €/Std. für die Steuerfreiheit.

%

Der tatsächlich gezahlte Prozentsatz (kann höher sein als das Steuerfreilimit).

Std.
Steuerfreier Zuschlag
Gezahlter Zuschlag gesamt
Steuerpflichtiger Anteil
Steuerersparnis (ca.)
Grundlohn / Std.
Anrechenbarer Grundlohn (max. 50 €)
Steuerfreier Zuschlag-Satz
Tatsächlicher Zuschlag-Satz
Steuerfreier Betrag / Std.
Steuerfreier Betrag gesamt
Steuerpflichtiger Anteil
§3b EStG Grenzen: Nacht (20–6 Uhr): 25% · Nacht (0–4 Uhr): 40% · Nacht vor Sonn-/Feiertag (0–4 Uhr): 40% · Sonntag: 50% · Feiertag: 125% · Weihnachten 25.12./26.12. und 1. Mai: 150%. Grundlohn-Obergrenze: 50 €/Std.

📊 Rechenbeispiel: Nachtarbeit 20–6 Uhr · 18 €/Std. · 25% Zuschlag · 8 Stunden

Grundlohn
18 €/Std.
Steuerfreier Satz
25%
Steuerfreier Zuschlag/Std.
4,50 €
8 Stunden Nacht
36,00 € steuerfrei
Steuerpflichtiger Anteil
0 € (25% = 25% → alles frei)
Steuerersparnis (25%)
9,00 €

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Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind nach §3b EStG steuerfrei?

Nachtarbeit 20–6 Uhr: bis 25% des Grundlohns · Nachtarbeit 0–4 Uhr: bis 40% · Sonntagsarbeit: bis 50% · Gesetzliche Feiertage: bis 125% · Weihnachten (25./26.12.) und 1. Mai: bis 150%. Diese Grenzen gelten für einen Grundlohn bis 50 €/Stunde. Darüber sind Zuschläge voll steuerpflichtig.

Können Sonntags- und Nachtarbeit-Zuschläge kombiniert werden?

Bei gleichzeitiger Sonntags- und Nachtarbeit (0–4 Uhr Sonntag): Der höhere Satz gilt — nicht addiert. Also max. 50% steuerfrei für Sonntagsnacht (nicht 25% + 50% = 75%). Ausnahme: Für Nacht auf Feiertag (0–4 Uhr Feiertag): bis 40% Nachtzuschlag neben 125% Feiertagszuschlag — hier können beide kumuliert werden.

Was gilt wenn der Arbeitgeber mehr als die Steuerfreigrenze zahlt?

Nur der Teil bis zur gesetzlichen Freigrenze ist steuerfrei. Übersteigender Betrag ist normal lohnsteuerpflichtig. Beispiel: Arbeitgeber zahlt 60% Sonntagszuschlag auf 20 € Grundlohn: 50% × 20 € = 10 €/Std. steuerfrei, 10% × 20 € = 2 €/Std. steuerpflichtig.

Sind Nachtarbeitszuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Nein — Sozialversicherungsbeiträge fallen auf alle Zuschläge an, auch auf die steuerfreien. Die §3b-Steuerfreiheit betrifft nur die Lohnsteuer, nicht KV, PV, RV und AV. Das ist ein häufiger Irrtum: Die SV-Beiträge auf Nacht-/Sonntags-/Feiertagszuschläge sind immer zu zahlen.