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📅 Aktualisiert: August 2026

Kindergeld volljährig Rechner 2026

Studium & Ausbildung

Volljähriges Kind in Ausbildung

Foto: lucas Favre auf Unsplash

Über die Volljährigkeit hinaus besteht Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag, sofern sich das Kind in einer Ausbildung, einem Studium, einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate) oder einem anerkannten Freiwilligendienst befindet.

Anders als bei minderjährigen Kindern spielt bei volljährigen Kindern in Ausbildung das eigene Einkommen des Kindes grundsätzlich keine Rolle mehr für den Kindergeldanspruch — seit einer Reform wurde die frühere Einkommensgrenze abgeschafft.

📋 Rechtliche Grundlage: §32 EStG. Kindergeldanspruch bis 25. Geburtstag bei Ausbildung/Studium/anerkanntem Freiwilligendienst, ohne Einkommensgrenze des Kindes.
Jahre
Kindergeld / Monat
Anspruch bis
Gesamt / Jahr (alle Kinder)
Anspruch?
Alter des Kindes
Situation
Kindergeld 2026259 €/Kind/Mon.
Einkommensgrenze KindKeine (seit 2023)
Kindergeld / Monat
Kindergeld / Jahr
🛡️ Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026
Geprüft nach: §32 EStG
Was der Rechner berücksichtigt: Grundvoraussetzungen für Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern
Was der Rechner nicht berücksichtigt: Exakte Übergangsregelungen bei mehreren Ausbildungsabschnitten im Detail, Sonderfälle bei Behinderung des Kindes

📊 Rechenbeispiel: 21-jähriges Kind · Studium · 1 Kind

Alter
21 Jahre
Situation
Studium
Anspruch
✅ Ja — bis 25. Geburtstag
Kindergeld
259 €/Mon.
Eigenverdienst des Kindes
irrelevant (seit 2023)
Kindergeld / Jahr
3.108 €

Wann der Anspruch über 18 hinaus besteht

Erstausbildung oder Studium: Anspruch bis 25 Jahre. Übergangszeit zwischen Schule, Ausbildung, Studium oder Wehr-/Freiwilligendienst: maximal 4 Monate. Anerkannter Freiwilligendienst (z.B. FSJ, FÖJ): während der Dienstzeit. Ohne Ausbildungsplatz trotz Bewerbung: Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen.

Wegfall des Anspruchs

Der Anspruch entfällt spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig vom Ausbildungsstand, sowie bei Abschluss einer ersten Berufsausbildung mit anschließender Vollzeiterwerbstätigkeit (mit Ausnahmen bei Zweitausbildung in engem Zusammenhang mit der ersten).

⚠️ Häufige Fehler

1. Einkommensgrenze des Kindes als weiterhin relevant annehmen: Diese wurde durch eine Reform abgeschafft — das eigene Einkommen des volljährigen Kindes ist für den Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht mehr entscheidend.
2. Übergangszeit-Frist von 4 Monaten überschreiten: Bei längeren Pausen zwischen Ausbildungsabschnitten kann der Anspruch für diesen Zeitraum entfallen.
3. Zweitausbildung-Sonderregelung nicht kennen: Bei enger zeitlicher und sachlicher Verbindung zur Erstausbildung kann der Anspruch fortbestehen.
4. Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erstausbildung unterschätzen: Diese kann den Kindergeldanspruch trotz weiterer Bildungsmaßnahmen ausschließen, außer bei anerkannter Zweitausbildung.
5. Anspruch bei Behinderung des Kindes über 25 Jahre nicht prüfen: Bei entsprechenden Voraussetzungen kann der Anspruch in diesem Fall zeitlich unbegrenzt fortbestehen.

🔍 Sonderfälle

Zweitausbildung: Nach Abschluss einer ersten Ausbildung kann bei einer sich unmittelbar anschließenden Zweitausbildung (z.B. Bachelor gefolgt von Master) der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen.

Kinder mit Behinderung: Bei einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung, die eine eigenständige Existenzsicherung verhindert, kann der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben.

🏛️ Zuständige Behörden

Familienkasse
Kindergeld-Antrag und Auskünfte
📚 Rechtsgrundlagen & Quellen (Stand: 2026):
§32 EStG

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Häufige Fragen

Bis wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder?

Bis zum 25. Geburtstag wenn: Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst (FSJ, BFD, Bundeswehr bis 25). Bis 21. Geburtstag wenn: Arbeitssuchend gemeldet (max. 3 Monate). Unbegrenzt wenn: Behinderung die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und Erwerbstätigkeit verhindert.

Darf das Kind nebenbei arbeiten?

Ja — seit 2023 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Kind. Egal wie viel das Kind verdient: Kindergeld bleibt erhalten solange die Ausbildung/Studium weitergeht. Früher galt eine Einkommensgrenze von 8.004 €/Jahr — das ist seit dem Jahressteuergesetz 2022 (ab 2023) Geschichte.

Was gilt bei Urlaubssemester oder Pause?

Urlaubssemester: Kindergeld bleibt meist erhalten wenn Immatrikulation besteht. Exmatrikulation und Wiedereintritt: Übergangszeit bis 4 Monate = Kindergeld. Zweitstudium: Ja, Kindergeld auch für zweiten Studiengang. Praktisches Jahr (Medizin, Lehramt): Immatrikulation = Studium = Kindergeld.

Gibt es Kindergeld wenn das Kind im Ausland studiert?

Ja — wenn EU/EWR-Land oder bestimmte andere Länder mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen hat. Das Kind muss seinen Wohnsitz beibehalten (regelmäßige Besuche, Zimmer in Deutschland). Langfristiger Auslandsaufenthalt (über 1 Jahr): Prüfung durch Familienkasse.

Spielt es eine Rolle, wie viel mein volljähriges Kind während des Studiums dazuverdient?

Nein, seit einer Gesetzesreform ist das eigene Einkommen des Kindes für den Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht mehr relevant — auch bei einem gut bezahlten Nebenjob während des Studiums bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, solange die übrigen Voraussetzungen (z.B. Ausbildung/Studium, Alter unter 25) erfüllt sind. Diese frühere Einkommensgrenze wurde bereits vor einiger Zeit abgeschafft.