Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Abfindungsanspruch erklärt
Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer oft ein Schock. Aber das deutsche Arbeitsrecht schützt Beschäftigte weitgehend — durch gesetzliche Kündigungsfristen, das Kündigungsschutzgesetz und in vielen Fällen durch einen Abfindungsanspruch.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| In der Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen, täglich |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 bis 5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 bis 8 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 bis 10 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 bis 12 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 bis 15 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 bis 20 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Über 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Das KSchG schützt Arbeitnehmer ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein:
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es in Deutschland nicht automatisch. Abfindungen entstehen durch:
Immer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§622 Abs. 1 BGB) — egal wie lange man im Betrieb ist. Im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein.
Ja, zwingend (§623 BGB). Mündliche oder per E-Mail/SMS ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Erforderlich ist eigenhändige Unterschrift. Auch der Arbeitnehmer muss schriftlich kündigen.
Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Aber es gibt keinen gesetzlichen Anspruch — es ist immer Verhandlungssache. Bei betriebsbedingter Kündigung und langem Sozialplan kann es mehr sein.
Kündigung: Einseitige Erklärung mit gesetzlicher Frist. Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Auflösung, kein Kündigungsschutz nötig, oft mit Abfindung, aber Sperrzeit beim ALG I möglich (12 Wochen keine Zahlung).